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AGB

I.  Allgemeines – Geltungsbereich

 1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenste­hende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedin­gungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenste­hender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Be­dingungen des Bestellers, etwa Einkaufsbedingungen, die Lieferungan den Besteller vorbehaltlos ausführen. 

2. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der       Schriftform.    

  • Diese unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn wir im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug nehmen.

II. Angebot und Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle mündli­chen, telefonischen oder durch unsere Vertreter getroffenen Verein­barungen und in dieser Art erteilten Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder Fax-Bestätigung, oder, im Falle einer vorangegangenen diesbezüglichen Geltungsvereinbarung unserer E-Mail-Bestätigung. Das gilt nur dann nicht, wenn der uns erteilte Auftrag den Warenwert € 300,00 nicht übersteigt oder bei unverzüglicher Lieferung. Dann tritt diese an die Stelle schriftlicher Annahme.  

2. Auch für den Umfang und Spezifikation der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle unseres An­gebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Ange­bot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

III. Lieferungsumfang

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2. Wir behalten uns vor, bei abgepassten oder abgezählten Artikeln die handelsüblichen Fabrikationsmengen bzw. Verpackungseinheiten zu liefern, die der bestellten Menge am nächsten kommen. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Besteller sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

IV. Lieferzeit

1. Lieferzeitangaben erfolgen nach unserem besten Wissen, sind aber unverbindlich. Verbindlichkeit muß besonders vereinbart werden und bedarf der Schriftform.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder überhaupt vor Abklärung aller technischen Fragen, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

 3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist ein Anspruch des Bestellers auf Verzugsentschädigung auf einen Pauschalbetrag für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,5% des Lieferwerts, maximal auf 10% des Lieferwerts beschränkt. Uns bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nachzuwei­sen, daß als Folge des Lieferverzugs gar kein Schaden oder aber ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist.

 4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, von dem Ver­trag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfül­lung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungs­begrenzungen gelten dann nicht, sofern ein kaufmännisches Fixge­schäft vereinbart wurde, oder wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

 5. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Wil­lens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anliefe­rung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweis­lich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dasselbe gilt, wenn solche Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vor-bezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. 

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns zustehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Haben wir Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann dieser pauschal mit 25% des Liefer-Bruttowertes von uns verlangt werden, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Scha­dens im Einzelfall durch uns oder des Beweises durch den Besteller, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Gefahrübergang Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ,,ab Werk“ vereinbart.

2. Soweit der Kunde nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir behalten uns auch vor, den Versand nicht von einer unserer Niederlassungen aus, sondern direkt vom Lieferantensitz vorzunehmen. Wir übernehmen keine Verbindlich­keit für billigsten Versand. Die Verpackung wird günstigst in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen (Einwegverpackung), so fern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde oder eine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht.

VI. Preise

1. Die Preise verstehen sich in Euro, freibleibend ab Werk, einschließlich Verpackung, jedoch ohne Transportversicherung, sonstiger Gebühren und auch ausschließ­lich der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer in der jeweiligen ge­setzlichen Höhe kommt zu den angegebenen Preisen hinzu.

2. Unsere Listen- und Katalogpreise sind unverbindliche Informationen und kein Angebot im Rechtssinn. Änderungen dieser Listen- und Katalogpreise behalten wir uns vor. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung gestellt. Bei Bestellung von einem Warennettowert unter € 30,00 wird ein Mindermengenzu­schlag von € 10,00 zur Deckung unserer Kosten erhoben. 

VII. Zahlungen

1. Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto aus dem Rechnungswert gewährt, wenn keine Zahlungsrückstände (etwa aus anderen Lieferungen) bestehen. Ausgenommen Erstkunden oder dort wo ein anderes Zahlungsziel vereinbart oder ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt wurde. 

2. Barvorlagen und Reparaturen sind ohne Abzug (auch ohne Skonto) sofort zahlbar.

3. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, nach der 1. Mahnung ab Verzugsbeginn Euro 5,00 für jedes Mahnschreiben als pauschale Mahnkosten sowie Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Kreditzinssatzes für kurzfristige Kredite zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch Berechtigung nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungs­verzugs kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Zahlungen werden stets auf die ältesten fälligen Rechnungen ver­rechnet. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, werden alle offenen Rechnungen aus allen auch früheren Lieferungen einschließlich derjenigen, für die Wechsel hereingenommen sind, sofort fällig. In diesem Fall, oder wenn nach Vertragsschluß Umstände bekannt werden, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die Kre­ditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall eines Zahlungsziels nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszufüh­ren. 

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns aner­kannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungs­rechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Gegenüber Kaufleuten:  

1a.  Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen (einschließlich sämtli­cher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die unter Ziffer 2-6 aufgeführten Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden. soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 

1b. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld auf­grund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht schon mit Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

2. Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbin­dung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungs­wert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig oder einem sonstigen Rechts­grund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehalts­ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicher­heitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rech­nung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsver­pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Der Besteller tritt uns auch Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. 

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungs­verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käu­fers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

7. Gegenüber Nichtkaufleuten; Anstelle von Ziffer 1a gilt:

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Im Übrigen gelten auch hier die vorstehenden Ziffern 1b bis Ziffer 6.

IX. Untersuchungspflicht und Meldung von Beanstandungen

1. Unbeschadet der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB oder, wenn das UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar ist, gern. Artikel 38 CISG sind Beanstandungen wegen unvollständi­ger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen nicht versteckter Mängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, mitzuteilen. Diese Mitteilung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form, wobei mindestens das äußerlich Wahrnehmbare im wesentlichen beschrieben sein muss. 

2. Insbesondere bei der Reklamation von Transportschäden gilt, dass der Käufer (Empfänger) bei der Feststellung des Schadens verpflich­tet ist, jeweils unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme gemeinsam mit dem Beauftragten des Transportunternehmers zu erstellen uns diesen Beleg vorzulegen. Bei verdeckten Schäden, die sich erst nach dem Auspacken zeigen, lassen die Transportunternehmen nur kurze Reklamationsfristen zu. Es obliegt dem Käufer, dies bei der Frist zur Prüfung der Ware zu berücksichtigen. Wir haften nur insoweit, als wir in der Lage sind, uns bei dem Transportunternehmen auf dem Regressweg schadlos zu halten. Dies gilt nicht bei festge­stellter unzureichender Verpackung, soweit die Verpackung uns oblegen hatte. 

3. Wird ordnungsgemäß gelieferte Ware ausnahmsweise zurückge­nommen, wozu unsere Zustimmung erforderlich ist, sind wir berech­tigt, eine Abstandsforderung von 15% des Nettowarenwerts zusätz­lich Auslagen wie Frachtkosten zu berechnen.

X. Gewährleistung

 Für Mängel der Lieferung, zu denen das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften     wir unter Ausschluss weiterer Ansprü­che vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer 4. und 5. wie folgt:

1. Wir leisten Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen für ein­wandfreie funktionsfähige Ware, somit dafür, daß die Fehlerfreiheit zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegt. An Stelle der gesetz­lichen Verjährungsfrist von 6 Monaten gilt jedoch zu Gunsten unserer Kunden eine 12-monatige Frist ab Gefahrübergang. Davon ausge­nommen sind elektrotechnische Produkte (z.B. Motoren, Ventilato­ren) und Austauschverdichter, wo es bei der gesetzlichen Frist von 6 Monaten verbleibt. Ausgenommen hiervon sind Produkte die seitens des Herstellers ohne Garantie oder mit einer Garantieablösung geliefert werden. In solchen Fällen ist eine besondere Gewährleistung schriftlich mit uns zu vereinbaren oder ist die Weitergabe der Garantieablösung möglich. Die gilt nicht für epidemische Ausfälle-hierfür muss eine weitere Regelung in Schriftform vereinbart werden. Unsere Gewährleistung erstreckt sich, soweit es nicht eindeutig in Schriftform bestätigt ist, auf einen reinen Materialwert. Weitergehende Forderungen die sich aus Fehlfunktionen des Liefergegenstandes ergeben, wie Arbeits-, Material-, Transport- und Fahrtkosten sind ausdrücklich ausgeschlossen. Wir beraten nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.  

2. Abweichend von Abschnitt X, Ziffer 1 sind wir bei begründeten Ansprüchen unserer Kunden nach unserem Ermessen auch berech­tigt, unsere Gewährleistung vorrangig dadurch zu erfüllen, dass wir für unsere Kunden unsere eigenen Gewährleistungsansprüche und/oder sonstigen Ansprüche, die wir gegen unseren jeweiligen Vorlieferanten haben, einschließlich etwaiger Nachbesserungsan­sprüche, beim Vorlieferanten geltend machen und an unsere Kun­den weitergeben. Zu diesem Zweck treten wir diese Ansprüche im vorhinein an unsere Kunden ab, verpflichten uns aber gleichzeitig, solange unser Kunde dieser Verfahrensweise nicht widerspricht, diese Ansprüche selbst und im Verhältnis zum Hersteller im eigenen Namen zugunsten des Kunden zu verfolgen. Wenn solche Ansprü­che gegen den Vorlieferanten nicht oder nicht mehr bestehen, oder ohne Klage nicht durchsetzbar sein sollten, tragen wir jedoch in jedem Fall die Gewährleistung selbst nach Abschnitt X, Ziffer 1. 

3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, aus­geschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 

4. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 II BGB geltend macht. 

5. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XI. Haftung für Nebenpflichten, Haftungsbeschränkung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Abschnitt X, Ziffer 4 und 5 vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, auch in Fällen etwaigen Beratungsverschuldens, ausgeschlossen. 

2. Die Regelung gem. Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit. 

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitneh­mer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Leistung und Lieferung ist unserer Firmensitz Nauheim.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden oder damit in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Groß-Gerau. Wir sind aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.